Allgemeine Geschäftsbedingungen der Agrarhandel Peter GmbH & Co. KG
Abschnitt I
- Verkauf -
§ 1 Allgemeines
1. Für alle Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Agrarhandel Peter GmbH & Co. KG werden folgende Bedingungen vereinbart.
2. Wenn ein Vertrag mündlich oder fernmündlich abgeschlossen wird gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Wird diesem nicht unverzüglich schriftlich widersprochen gelten die Bestimmungen der AGB.
3. Der Begriff schriftlich schließt den fernschriftlichen Verkehr sowie die Nachrichtenübermittlung per E-Mail ein.
4. Falls nichts anderes vereinbart gilt für Geschäfte mit Kaufleuten die nicht in der Landwirtschaft tätig sind folgendes:
bei Getreide-Futtermitteln und Ölssaten gelten die Einheitsbestimmungen im Deutschen Getreidehandel und die Hamburger Futtermittelschlussscheine oder sonstige für das abgeschlossene Geschäft in Betracht kommende Formularkontrakte
bei Dünge-und Pflanzenschutzmittel die Einheitsbedingungen im Dünge-und Pflanzenschutzhandel
bei Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide die Verkaufs-und Lieferbedinungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut.
bei Kartoffeln die Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen (Berliner Vereinbarungen)
§ 2 Lieferung
1. Die Firma ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
2. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.
3. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Abschlussmengen gelten als vertragsgemäße Erfüllung.
4. Lieferung frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung, dass die Anfuhrstraße und Hoffläche mit schwerem Lastzug befahren werden kann. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Empfängers die befahrbare Anfuhrstraße oder Hoffläche, haftet der Käufer für auftretende Schäden. Kosten, die durch Unbefahrbarkeit entstehen, trägt der Käufer.
5. Gerät der Käufer mit dem Abruf oder der Abnahme in Verzug, so kann der Verkäufer die Ware ungeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach Ablauf einer Nachfrist von 7 Kalendertagen in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers verwerten. Diese Maßnahme ist bei Setzung der Nachfrist anzukündigen.
§ 3 Preise
1. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer, es sei den es wird ausdrücklich auf einen Bruttopreis hingewiesen.
2. Die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, zu marktüblichen Preisen am Tag der Lieferung zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
3. Ändern sich nach Vertragsabschluss maßgebliche Faktoren, z.B. Transportkosten, Tarife, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, Steuern, öffentliche Lasten oder Abgaben, so wird der Kaufpreis entsprechend angepasst, es sei denn dies wurde bei Vertragsabschluß ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 4 Erfüllungshindernisse
1. Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhr– bzw. Einfuhrverboten oder solche gleich zu erachtende Maßnahmen in– und ausländischer Behörden oder feindliche Anordnungen, Rohstoffmangel, Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt, einschließlich solcher Ereignisse beim Vorlieferanten des Verkäufers, verhindert, hat der Verkäufer das Recht, Anpassung des Vertrages zu verlangen. Ist eine Anpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, wird der Verkäufer von der Leistungspflicht frei.
2. Wird die dem Verkäufer aus dem Vertrag obliegende Leistung durch ein unvorhersehbares, unverschuldetes und schwerwiegendes Ereignis vorübergehend behindert, etwa durch Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeiter- aussperrungen und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-/Versand-/Leistungsort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen Fällen höherer Gewalt oder betrifft ein solches Ereignis Vorlieferanten des Verkäufers, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Sofern diese Vertragsanpassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der benachteiligte Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
3. Beruft sich der Verkäufer auf ein Erfüllungshindernis nach Ziffer 1 oder 2, so unterrichtet er die andere Vertragspartei unverzüglich nach Bekanntwerden oder bei Beginn der Erfüllungszeit schriftlich. Auf Verlangen der anderen Vertragspartei weist sie unverzüglich das Erfüllungshindernis nach.
4. Für den Fall der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Firma Peter Agrarhandel GmbH & Co. KG durch ihren Vorlieferanten ist die Firma Agrarhandel Peter von ihren Lieferpflichten gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise entbunden, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der zu liefernden Ware getroffen und die Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Die Firma Peter Agrarhandel unterrichtet den Käufer unverzüglich über Eintritt eines solchen Ereignisses und Nichtverfügbarkeit der Ware.
§ 5 Mängelrügen
1. Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, müssen dem Verkäufer unverzüglich nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden. Andernfalls stehen dem Käufer Mängelansprüche irgendwelcher Art nicht zu, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
2. Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeten landwirtschaftlichen Produkten und Futtermitteln betreffen, werden vom Verkäufer nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer repräsentativen Probe erfolgt, die vom Verkaüfer und dem Käufer gemeinsam gezogen wurde.
3. Ist eine Beanstandung berechtigt, so kann der Käufer die Beseitugung des Mangels oder die Lieferung mangelfreier Ware verlangen. Ist auch die Ersatzlieferung in berechtigter Weise zu beanstanden, so steht dem Käufer das Recht der Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu.
4. Ist eine Beanstandung bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigt, so kann der Käufer nur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Käufer das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu.
§ 6 Verpackung und Versand
1. Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Der Käufer hat bei Anlieferung für sofortige Entladung zu sorgen. Angelieferte Paletten und Leihbehältnisse hat er im gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei und restentleert innerhalb eines Monats zurückzusenden oder deren Wert zu ersetzen. Andere Verpackungen hat er an ein Entsorgungsunternehmen zu verbringen, dessen Adresse die Firma Peter Agrarhandel ihm auf Anforderung nennt.
2. Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherungen schließt die Firma Peter Agrahandel auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf dessen Kosten ab.
3. Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bescheinigen zu lassen.
4. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung gegenüber der Firma Peter Agrarhandel.
§ 7 Zahlung, Kontokorrent und Aufrechnung
1. Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Zahlungen werden mit Zugang der Rechnung fällig. Zahlungsverzug besteht vierzehn Tage nach Erhalt der Wareund Zugang der Rechnung.
2. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt als zahlungshalber geleistet. Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
3. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks beim Verkäufer, sondern erst seine unwiderrufliche Einlösung als Zahlung; entsprechendes gilt bei Bankeinzugs- oder Lastschriftverfahren.
4. Bei Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren gilt die Rechnungsstellung durch die Frima Peter Agrarhandel als Ankündigung. Sie erfolgt spätestens einen Tag vor Lastschrifteinzug.
5. Werden die aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Geldforderungen in ein Kontokorrent eingestellt, gelten insoweit die Bestimmungen der
§§ 355-357
HGB. Die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen sind banküblich zu verzinsen. Die Kontoauszüge der Firma Peter Agrarhandel sind als Rechnungsabschlüsse anzusehen. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb eines Monats ab Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhoben werden.
6. Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Firma Peter Agrarhandel nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Zahlungsverzug und Zahlungsverweigerung
1. Bei Lieferung auf Ziel oder bei vereinbarten Wechselzahlungen wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden, insbesondere wenn er seine Zahlungen einstellt, Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. Das gleiche gilt, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug kommt.
2. Befindet sich der Käufer mit der Zahlung im Verzug, kann die Firma Peter Agrarhandel weitere Lieferungen zurückhalten und nach angemessener Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.
§ 9 Verjährung
1. Vertragliche Ansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe. Unberührt hiervon bleibt die gesetzliche Verjährung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden oder Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
2. In Fällen mangelhafter Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.
§ 10 Haftung
1. Die Firma Peter Agrarhandel haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
2. Die Firma Peter Agrarhandel haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten soweit diese für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf. Für Schäden aufgrund leicht fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten der Firma Peter Agrarhandel begrenzt sich die Haftung der Landhandelsfirma auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden. Die Landhandelsfirma haftet nicht für Schäden aufgrund leicht fahrlässigen Verstoßes gegen unwesentliche Vertragspflichten.
3. Für die Haftung des Verkäufers für zwingende Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Vorschriften.
4. Die genannten Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Frima Peter Agrarhandel. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Waren und Dokumente bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsver- bindung Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
2. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der im Eigentum der Firma Peter Agrarhandel verbleibenden Ware erfolgt für ihn als Hersteller, ohne dass ihm Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Der Firma Peter Agrarhandel steht das (Mit–)Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Be– oder Verarbeitung oder Vermischen oder Verbinden mit anderen Waren steht der Firma Peter Agrarhandel das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass der Käufer ungeachtet der vorstehenden Regelung durch Be- oder Verarbeitung das (Mit-)Eigentum an der Ware des Verkäufers erwirbt, überträgt er dem Verkäufer mit Vertragsabschluss das (Mit-) Eigentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbs und verwahrt die Ware für den Verkäufer. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer tritt der Käufer hiermit an den Verkäufer ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Frima Peter Agrarhandel und unter der Bedingung der unverzüglichen Weitergabe der erhaltenen Finanzmittel an den Verkäufer zwecks Zahlung und Ausgleich einer etwaigen Rechnungsdifferenz gestattet. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung, tritt der Käufer bei Vertragsabschluss an die Frima Peter Agrarhandel ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum des Verkäufers steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren - gleichgültig in welchem Zustand - zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den der Verkäufer dem Käufer für den betreffenden Teil der Ware berechnet hat.
4. Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Der Verkäufer kann die Einziehungsermächtigung insbesondere widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten ihr gegenüber nicht vertragsgemäß nachkommt. Mit Widerruf geht dieses Recht - auch bei Insolvenz - auf den Verkäufer über. Der Käufer hat dem Verkäufer ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen des Verkäufers die Vorbehaltsware als deren Eigentum kenntlich zu machen und dem Verkäufer alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen dem Verkäufer den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Käufer aus der Weiterveräußerung an einen Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die ihm zustehende Wechsel- oder Scheckforderung an den Verkäufer ab, und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an der Wechsel- oder Scheckurkunde wird vom Käufer auf die Firma Peter Agrarhandel übertragen, wobei der Käufer die Urkunde für den Verkäufer verwahrt.
5. Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Waren oder auf die ihr abgetretenen Forderungen deren Rechte zu wahren und ihr derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6. Solange das Eigentum der Firma Peter Agrarhandel an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen eine Versicherung, tritt der Käufer hiermit an die Firma Peter Agrarhandel zur Sicherung ihrer Ansprüche bis zur Höhe ihrer Forderung ab.
7. Eine etwaige Übersicherung stellt die Frima Peter Agrarhandel dem Käufer auf dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt der Frima Peter Agrarhandel.
§ 12 Pfandrechte
1. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass der Firma Peter Agrarhandel nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.1.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten und auch den noch nicht vom Grundstück entfernten Früchten zusteht.
2. Der Käufer räumt dem Verkäufer wegen aller Ansprüche aus dem Verkauf von Futtermitteln und Pflanzenschutzmitteln hiermit vertraglich ein Pfandrecht an den Früchten im Umfang des gesetzliche Pfandrechtes nach Ziffer 1 ein.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist die Versandstelle der Firma Peter Agrarhandel, für die Zahlung deren Sitz.
3. Gerichtsstand ist das für den Sitz der Firma Agrarhandel Peter zuständige Gericht.
§ 14 Schiedsgericht
1. Streitigkeiten werden durch das zuständige Schiedsgericht einer deutschen Produkten- und Warenbörse entschieden.
2. Die Bestimmung des Schiedsgerichts erfolgt nach § 1 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, soweit keine besondere Vereinbarung getroffen wurde.
3. Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und für das Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung der jeweiligen Produkten- und Warenbörse maßgebend.
4. Streitigkeiten aus Geschäften der Firma Peter Agrarhandel mit landwirtschaftlichen Kunden werden durch das für den Verkäufer zuständige Gericht entschieden.
§ 15 Unwirksamkeit einer Bestimmung
Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Abschnitt II
- Einkauf -
§ 1 Allgemeines
Für Einkauf von Getreide und Ölsaaten durch die Firma Agrarhandel Peter vom landwirtschaftlichen Betrieb werden folgende Bedingungen vereinbart. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht akzeptiert. Sofern die AGB LANDHANDEL EINKAUF keine Regelung enthalten, gelten ergänzend die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel.
§ 2 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Teningen
Gerichtsstand Emmendingen
§ 3 Gewicht und Qualität, Probenahme
1. Die Gewichts- und Qualitätsfeststellung erfolgt an dem von der Firma Peter Agrarhandel bestimmten Empfangslager. Die dort gezogenen Muster sind auch maßgeblich für eine Nachuntersuchung.
2. Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden, ist gesunde, handelsübliche Qualität zu liefern.
3. Der Landwirt hat das Recht, bei der Probenahme selbst oder durch einen Beauftragten anwesend zu sein und die Versiegelung durch einen Beauftragten der Firma Peter Agrarhandel zu überwachen oder selbst gegenzusiegeln. Mit der Unterschrift auf der Wiegekarte, dem Lieferschein oder dem Sortennachweisaufkleber bestätigt der Landwirt die Identität der gezogenen Probe mit der angelieferten Partie. Die Probenahme erfolgt je Lieferung.
§ 4 Preis und Zahlung
1. Abrechnungsbasis ist der einzelkontraktlich vereinbarte Preis.
Ist kein Preis ausdrücklich vereinbart, ist der Börsenpreis am Tag der Erfassung unter Berücksichtigung von Fracht, Dienstleistungen und Handelsspanne maßgeblich.
2. Es gelten die zur Zeit der Lieferung geltenden Abrechnungsbedingungen der Firma Peter Agrarhandel.
3. Die Zahlung erfolgt nach Vereinbarung
§ 5 Nichterfüllung
Erfüllt der Landwirt einen Vorkontrakt nicht vereinbarungsgemäß, ist die Firma Peter Agrarhandel nach Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung zu entsprechenden Deckungskäufen, alternativ zur Preisfeststellung entsprechend § 19 Ziffer 4 und 5 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel berechtigt. Eine Frist zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn der Landwirt die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen sofortigen Deckungskauf rechtfertigen.
§ 6 Schiedsgericht
1. Streitigkeiten werden durch das zuständige Schiedsgericht einer duetschen Produkten- und Warenbörse entschieden.
2. Die Bestimmung des Schiedgerichts erfolgt nach § 1 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, soweit
keine besondere Vereinbarung getroffen wird.
3. Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und für das Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung der jeweiligen
Produkten- und Warenbörse maßgebend.
4. Streitigkeiten aus Geschäften der Firma Peter Agrarhandel mit landwirtschaftlichen Kunden werden durch das zuständige
ordentliche Gericht entschieden.
§ 7 Unwirksamkeit einer Bestimmung
1. siehe § 15 aus AGB´s Abschnitt I Verkauf
Stand Dezember 2018